Satzung des
Freundeskreises des Wilhelm-Hausenstein-Gymnasiums
§ 1: Name und Sitz
(1) Der
Verein führt den Namen„Freundeskreis des
Wilhelm-Hausenstein-Gymnasiums“
(2) Der Verein soll vom Vorstand in das Vereinsregister
eingetragen werden.
Er erhält sodann den Zusatz „e.V.“
(3) Sitz des Vereins ist München, Adresse die des
Wilhelm-Hausenstein-Gymnasiums
§
2: Zweck des Vereins
(1) Der
Verein setzt sich die Aufgabe, das
Wilhelm-Hausenstein-Gymnasium ideell und materiell zu
unterstützen.
(2) Er soll in geeigneter Form die Zusammenarbeit von
Lehrern, Schülern, Eltern und Ehemaligen fördern und
Tradition pflegen.
(3) Der Verein unterstützt den Bildungsauftrag der Schule.
Zweckentsprechend führt der Verein eigene Veranstaltungen
und Projekte durch.
(4) Er beteiligt sich an Aktionen der Schule und tritt in
der Öffentlichkeit für die Belange des
Wilhelm-Hausenstein-Gymnasiums ein.
§
3: Gemeinnützigkeit
(1) Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des
Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden.
(3) Die Mitglieder des Vereins erhalten für ihre Tätigkeit
im Verein keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§
4: Geschäftsjahr
Das
Geschäftsjahr entspricht dem Schuljahr.
§
5: Mitgliedschaft
(1) Eine
Beitrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu
richten, der darüber befindet.
(2) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder durch
schriftliche Austritterklärung zum Ende eines
Geschäftsjahres.
(3) Über den Ausschluss eines Mitglieds aus wichtigem Grund
entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des
Vorstandes.
§ 6: Organe des Vereins
Die
Organe des Vereins sind:
1. Der
geschäftsführende Vorstand
2. Der Vorstand
3. Die Mitgliederversammlung
§
7: Vorstand
(1)
Amtszeit:
1. Die
Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei
Geschäftsjahren die 12 Mitglieder des Vorstandes.
2. Der
Vorstand bleibt bis zur Neubestellung eines neuen
Vorstandes im Amt.
(2)
Geschäftsführender Vorstand:
1. Der
Vorstand wählt aus seinen Reihen den geschäftsführenden
Vorstand.
2. Der
geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1.Vorsitzenden,
dem 2. Vorsitzenden und dem Kassier.
3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich
einzelzeichnungsberechtigt durch die Mitglieder des
geschäftsführenden Vorstandes vertreten.
4. Intern wird die Vertretungsvollmacht derart beschränkt,
dass jeweils ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes
mit einem weiteren Vorstandmitglied den Verein vertritt.
5. Mit Zustimmung des Vorstandes kann der geschäftsführende
Vorstand Vollmachten erteilen.
§
8: Mitgliederversammlung
(1) Die
Mitgliederversammlung ist einmal jährlich unter Einhaltung
einer zweiwöchigen Frist schriftlich einzuberufen.
(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende
Aufgaben:
1.
Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und Entlastung des
Vorstandes.
2. Wahl der Mitglieder des Vorstandes.
3. Wahl der zwei Kassenprüfer.
4. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages.
5. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und
Vereinsauflösung.
(3) Der
Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung
einzuberufen, wenn es 2/3 der Vorstandsmitglieder oder 1/3
der Mitglieder des Vereins schriftlich unter Bekanntgabe
einer beantragten Tagesordnung fordern.
(4) Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem
Protokoll aufzunehmen, das vom Protokollführer und vom
Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
§
9: Satzungsänderung
Änderungen
dieser Satzung können nur mit ¾-Mehrheit der in der
Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder beschlossen
werden.
§
10: Vereinsauflösung
(1) Die
Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der
Mitgliederversammlung, die eigens hierzu einzuberufen ist,
mit einer ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei
Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen
an den Schulerhalter, der es entsprechend den Beschlüssen
des Elternbeirates satzungsgemäß zu verwenden hat.
In München gegründet am 26. Mai 1987